Wer zahlt die Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung?

Wer zahlt die Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung oder Umzug ins Pflegeheim?

Wer zahlt die Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung? Diese Frage stellt sich häufig, wenn jemand ins Pflegeheim zieht oder betreut untergebracht wird. In diesem Artikel erklären wir, wer für die Räumung aufkommt – von Angehörigen über das Sozialamt bis hin zu steuerlichen Möglichkeiten. In diesem Ratgeber klärt Jan Entrümpelung auf, welche Möglichkeiten es gibt – rechtlich, praktisch und finanziell.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Wer zahlt? Meistens zahlt die betroffene Person selbst. Wenn das nicht geht, helfen Angehörige oder das Sozialamt.
  • Angehörige: Müssen nur zahlen, wenn sie genug Geld haben. Ein Teil ihres Vermögens ist geschützt.
  • Sozialamt: Zahlt nur nach Prüfung, wenn kein eigenes Vermögen mehr da ist (Schonvermögen ca. 10.000 Euro).
  • Pflegeversicherung: Übernimmt keine Kosten für die Wohnungsauflösung.
  • Steuer-Tipp: Bis zu 4.000 Euro pro Jahr absetzbar – als haushaltsnahe Dienstleistung (20 % der Arbeitskosten).

1. Wer zahlt die Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung?

Zieht eine Person dauerhaft ins Pflegeheim oder wird betreut untergebracht, bleibt sie weiterhin Vertragspartner des Mietvertrags – solange dieser nicht gekündigt wurde. Das bedeutet:

  • Die Miete läuft weiter, bis sie rechtswirksam beendet ist.
  • Die Wohnungsauflösung (Entrümpelung, Reinigung, Übergabe) ist zunächst Aufgabe und Verantwortung der betroffenen Person oder ihrer Angehörigen.

2. Wer übernimmt die Entrümpelung bei Geschäftsunfähigkeit oder Tod?

🔹 Vorsorgevollmacht oder gesetzliche Betreuung

Wenn eine Person nicht mehr geschäftsfähig ist, kann eine bevollmächtigte oder bestellte Betreuungsperson die Wohnungsauflösung veranlassen. Die Kosten werden aus dem Vermögen der betroffenen Person gezahlt.

🔹 Im Todesfall

Verstirbt die Person, gehen Rechte und Pflichten auf die Erben über – dazu gehört auch die Organisation und Bezahlung der Wohnungsauflösung.

3. Wann zahlt das Sozialamt?

Wenn weder Einkommen noch Vermögen vorhanden sind, kann das Sozialamt die Kosten übernehmen – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen:

  • Die Person lebt dauerhaft im Heim.
  • Es besteht ein Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ (§ 61 SGB XII).
  • Die Kosten sind notwendig und angemessen.

Tipp von Jan Entrümpelung: Holen Sie vor der Beauftragung eines Dienstleisters eine schriftliche Kostenübernahme beim zuständigen Sozialhilfeträger ein!

4. Wer darf die Entrümpelung beauftragen?

  • Die betroffene Person selbst
  • Bevollmächtigte Angehörige
  • Gesetzliche Betreuer
  • Erben oder Nachlassverwalter

Die Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung kann teuer werden…

Ein professioneller Anbieter wie Jan Entrümpelung kann dabei helfen, die Räumung effizient, diskret und rechtssicher durchzuführen – inklusive Wertanrechnung und besenreiner Übergabe.

5. Warum sich eine professionelle Wohnungsauflösung lohnt

  • Zeitersparnis und Entlastung für Angehörige
  • Umweltgerechte Entsorgung
  • Verwertung und Anrechnung von verwertbarem Inventar
  • Ordnungsgemäße Schlüsselübergabe an den Vermieter
  • Dokumentation auf Wunsch (Fotos, Übergabeprotokoll)

Fazit: Rechtzeitig informieren & handeln

Die Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung ist kein Einzelfall – doch mit der richtigen Unterstützung wird sie gut bewältigt. Jan Entrümpelung steht Ihnen mit Erfahrung, Einfühlungsvermögen und fairen Preisen zur Seite. Ob in Berlin, Brandenburg oder deutschlandweit – wir beraten Sie gerne persönlich!

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